Unter dem Gesichtspunkt der Grundsätze über das Wesen freier und unbeeinflußter Wahlen zeigt sich, daß eine Wahlanfechtung nach § 59 Abs 1 ArbVG nicht in Betracht kommt, wenn ein gegen oder ohne seinen Willen aufgenommener Kandidat mit anderen, noch dazu einfachen Mitteln seine Streichung erreichen kann. Macht er von seinem Recht nach § 21 Abs 3 letzter Halbsatz BRWO nicht Gebrauch, gilt er als der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmend und kann nicht im nachhinein die Betriebsratswahl anfechten.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden