Die Ansicht, diese Bestimmung sei auch dann anzuwenden, wenn - wie im Fall der Kündigung des Gesamtvertrages - keine Willensübereinstimmung der Vertragsparteien mehr vorliege, findet weder im Wortlaut noch im Zweck der Bestimmung eine Grundlage, wenn noch Vertragszahnärzte zur Verfügung stehen, deren Einzelverträge noch nicht erloschen sind, weil der Gesamtvertrag gemäß § 348 Abs 2 ASVG in Kraft geblieben war.
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