Abstimmung im Sinne § 329 StPO ist die mündliche Stimmabgabe durch die Geschwornen; die in § 331 Abs 2 und Abs 3 StPO beschriebenen, der Stimmenzählung nachfolgenden weiteren Prozeduren (Aufzeichnung des Wahrspruchs, Niederschrift über die Erwägungen der Geschwornen) hingegen gehören nicht mehr dazu.
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