Solange die dem Beschuldigten im (unverändert gebliebenen) Strafantrag (§ 483 StPO) zur Last gelegte Tat die Voraussetzungen des § 41 Abs 4 StPO erfüllt, besteht auch Verteidigerzwang. Daß die Strafdrohung allenfalls zB gemäß §§ 290 Abs 2, 293 StPO nicht (einmal bis zu drei Jahren) ausgeschöpft werden darf, ist dabei unentscheidend.
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