Der OGH hat (SSV-NF 1/44) ausgeführt, daß die Frage, ob eine anspruchsvernichtende, also wesentliche (entscheidende) Änderung der Umstände eingetreten ist, durch Vergleich der zur Zeit der Gewährung - nicht etwa der Weitergewährung - der Leistung gegebenen mit den nunmehrigen Verhältnissen festzustellen ist. Das Abstellen auf den Zeitpunkt des letzten Vergleiches würde nämlich dazu führen, daß eine nur allmählich eintretende Besserung unberücksichtigt bleiben müßte, weil sie in ihren Teilphasen unwesentlich wäre, obwohl sie in ihrer Gesamtheit als wesentlich zu qualifizieren ist.
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