Anknüpfungspunkt nach § 23 Z 1 lit a JGG 1988 ist nicht mehr, wie in § 22 Abs 1 Z 2 lit a JGG 1961, der Erziehungsnotstand, sondern die aus einem bestimmten Anlaß zu besorgende Entwicklungsgefährdung; wird eine solche im Zuge eines vor einem Wiener Pflegschaftsgericht bereits anhängigen Verfahrens festgestellt, steht dies der Zuständigkeit des JGH Wien nicht entgegen, weil § 29 JN in diesem Zusammenhang keine Anwendung findet (SZ 38/48; 3 Ob 629/85); auch das in § 111 JN vorgesehene Verfahren ist dabei nicht einzuhalten (6 Ob 98/63); dieses Verfahren ist von Amts wegen gemäß § 23 Z 1 lit a JGG 1988 dem JGH zur Übernahme und Weiterführung abzutreten (§ 44 JN; 6 ob 98/63). Bei divergierenden Ansichten der betroffenen Gerichte über die Frage ihrer Zuständigkeit gelten daher die Grundsätze für die Lösung positiver oder negativer Kompetenzkonflikte.
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