Der lange Deliktszeitraum und die Wiederholung von einzelnen Beischlafshandlungen an zwei Geschwistern können neben dem Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen als Erschwerungsumstände gewertet werden, weil § 33 Z 1 StGB mehrere eigene Erschwerungsumstände (arg: oder) aufzählt, die verschiedene Kriterien einer gesteigerten Schuld (demonstrativ) aufzuzeigen.
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