Verbraucht ein in einem Betrieb mit Fünftagewoche beschäftigter Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers entgegen § 4 Abs 3 UrlG tageweisen Urlaub, so ist auch ohne ausdrückliche Vereinbarung in diesem Sinn von einer Verrechnung des Urlaubsanspruches nach Arbeitstagen auszugehen.
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