Alternative Kausalität setzt voraus, dass jeder der potentiellen Schädiger ein Verhalten gesetzt hat, das bis auf den strikten Nachweis der Ursächlichkeit alle haftungsbegründenden Elemente enthält.
…dem Kausalitätsverdacht Belasteten (vgl 2 Ob 120/08y; 2 Ob 85/11f; 4 Ob 204/13y; RIS-Justiz RS0022712, RS0022721). 2.2 Unterstellt man, dass bei der beklagten Partei ebenso wie bei dem (den) für die Mängel bei der Ölabscheideanlage Verantwortlichen alle sonstigen haftungsbegründenden Voraussetzungen…
…von diesen in Frage kommenden Ursachen den Schaden tatsächlich (allein) verursacht hat, aber nicht geklärt werden kann, welche dieser Ursachen sich real verwirklicht hat (vgl RS0022721). [19] Als „summierte Einwirkungen“ wird dagegen eine Konstellation beschrieben, in der mehrere Ursachen (nicht für sich, sondern nur) gemeinsam (im „Zusammenwirken“…
…einen tragfähigen Haftungsgrund bewirken. Die Rechtsprechung fordert vor diesem Hintergrund eine für den Schadenseintritt in höchstem Maße adäquate Handlung des mit dem Kausalitätsverdacht Belasteten (vgl RS0022721 [T1, T3, T4]). Dass allerdings gerade die Unterlassung der Hirndruckmessung ihrer allgemeinen Natur nach die ungehinderte Vergrößerung eines Hirnödems begünstigt und damit schon für sich…
…in höchstem Grad adäquat gewesen sein (1 Ob 21/90 = SZ 63/185 mwN; 2 Ob 120/08y; RIS Justiz RS0022721 [T3]; ähnlich Koziol aaO Rz 5/80). 2.2 In Teilen der Lehre und in der Judikatur ist anerkannt, dass bei einer Konkurrenz von…
…1.3.) steht damit der vom Erstgericht angenommenen Teilhaftung wegen Ursachenzweifeln entgegen, weil die Teilhaftung ebenfalls die konkrete Gefährlichkeit des Behandlungsfehlers für den Schadenseintritt erfordert (vgl RS0022721 [T3, T4]). Eine solche liegt gerade nicht vor. 2. Zur fehlenden Haftung des zweitbeklagten Bundes: [12] 2.1. Die Haftung des Zweitbeklagten begründen die…
…Täter in hohem Maß konkret gefährlich für den Schadenseintritt gehandelt haben. Deren Verhalten muss für den Schadenseintritt in höchstem Grad adäquat gewesen sein (RIS Justiz RS0022721 [T3]). Bei einer Konkurrenz von haftungsbegründendem Verhalten und Zufall entspricht es der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung, dass der Schädiger durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Tun, der…
…potentielle Schädiger vorhanden sind, von denen jeder ein Verhalten gesetzt hat, das bis auf den strikten Nachweis der Ursächlichkeit alle haftungsbegründenden Elemente enthält (RIS-Justiz RS0022721). Bei der Prüfung der möglichen Kausalität (des „Kausalitätsverdachts") fordert die Rechtsprechung konkret gefährliche, „für den Schadenseintritt in höchstem Maße adäquate Handlungen" der mit…
…gesetzt hat, also nur die Möglichkeit besteht, dass sie solche Handlungen begangen hat. Alternative Kausalität überbrückt demnach nicht Zweifel, ob überhaupt konkret gefährlich gehandelt wurde (RS0022721). Im Zusammenhang mit vor allem gesundheitlichen Anlage- bzw Vorschäden wird alternative Kausalität von der Rechtsprechung zudem dann angenommen, wenn unterschiedliche Schadensursachen, nämlich haftungsbegründendes Verhalten einerseits…
…dass alle Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Gefährdungshaftung erfüllt sind, sich aber nicht feststellen lässt, wessen Gefahrenquelle kausal wurde (2 Ob 2311/96h = RIS Justiz RS0022721 [T2]). In einem Fall, in dem die Verursachung durch einen Schädiger, von dem der Geschädigte vollen Schadenersatz erlangen kann, feststeht, sind jedoch die Voraussetzungen der…
…strikten Nachweis der Ursächlichkeit alle haftungsbegründenden Elemente enthält. Jeder der möglichen Täter muss konkret gefährlich, also in höchstem Maße adäquat für den Schadenseintritt gehandelt haben ( RS0022721 [T2]). Derartige Behauptungen hat die Klägerin aber im Verfahren erster Instanz gar nicht aufgestellt. 3.6. Richtig ist, dass den Frachtführer hinsichtlich der Organisationsstruktur seines Unternehmens…
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