Eine dem § 330 Abs 2 StPO widersprechende Vorgangsweise ("Umfunktionieren" einer Hauptfrage in bezug auf die Täterschaftsform durch unzulässige Streichungen) der Geschwornen hat der Schwurgerichtshof zum Anlaß zu nehmen, die Änderung bzw Ergänzung der an die Geschwornen gerichteten Fragen unter Beachtung der für diesen Fall vorgesehenen Formvorschriften des § 328 StPO in Verbindung mit § 310 Abs 3 und 4 StPO herbeizuführen.
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