Im Verfahren gegen den Bürgen hat der Gläubiger die Einmahnung des Hauptschuldners zu behaupten und zu beweisen. Da in der Klage gegen den Hauptschuldner liegende Einmahnung der Hauptschuld vermag bei gleichzeitiger Belangung des Bürgen das Erfordernis der vorausgegangenen Einmahnung im Sinne des § 1355 ABGB nicht zu ersetzen.
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