Die Unterlassung der Belehrung durch den Vertragserrichter, daß der vereinbarte Mietzins den zwingenden Bestimmungen des § 15 Abs 9 bis 15 WGG widerspricht, kann eine Verletzung der auch ohne Auftragsverhältnis zugunsten des Klägers im vorvertraglichen Schuldverhältnis bestehenden Sorgfaltspflichten und Aufklärungspflichten begründen, welche den Vertragserrichter schadenersatzpflichtig machen würde. Dieser Schadenersatzanspruch unterliegt der dreijährigen Verjährung.
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