Formelle Voraussetzung für die Anwendung des § 228 Abs 1 Z 1 lit c ASVG ist vielmehr, daß die Pflicht zur Verrichtung der Tätigkeit auf Grund eines Gesetzes oder einer ihm gleichgestellten Norm bestand. Daß sich der Kläger auf Grund der damals in Rumänien herrschenden tatsächlichen (und nicht rechtlichen) Verhältnisse der Erfüllung der Aufgabe (Arbeit in der rumänischen Molkerei) nicht entziehen konnte, ohne Nachteile zu erleiden, reicht nach dem klaren und nicht analogiefähigen Wortlaut des Gesetzes nicht aus.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden