Soweit der Untersuchungsrichter nicht wie in der Voruntersuchung als selbständiges Untersuchungsorgan (§ 96 StPO) fungiert, ist er Hilfsorgan der Ratskammer und daher an deren Ersuchen gebunden (vgl ua EvBl 1986/65). Unter diese Ersuchen fällt auch die durch allfällige Begleitmaßnahmen zur Geschäftsordnung dem Untersuchungsrichter übertragene Veranlassung der Zustellung der Entscheidungen der Ratskammer (analog einer Entscheidung der Rechtsmittelinstanz) im Wege seiner Geschäftsabteilung.
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