Da der Vorstand gemäß § 70 Abs 1 AktG die Aktiengesellschaft unter eigener Verantwortung so zu leiten hat, wie das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und der Arbeitnehmer sowie des öffentlichen Interesse es erfordert, können Spenden, Förderungen und Zuwendungen für außerhalb des eigentlichen satzungsgemäßen Unternehmenszwecks gelegene sportliche, kulturelle, karitative und andere gemeinnützige Zwecke auch dann im Interesse einer Aktiengesellschaft durchaus gerechtfertigt sein, wenn sie das Ausmaß der im seriösen Geschäftsleben üblichen (Bagatellgeschenke) Geschenke (vgl SSt 56/88) übersteigen.
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