Die Abfertigung knüpft an eine bestimmte Dauer des rechtlichen Bestandes des Dienstverhältnisses an und wird mit der Beendigung des Dienstverhältnisses erworben, mag auch die für die Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld irrelevante Fälligkeit von Abfertigungsteilen erst später eintreten. Die Abfertigung ist gemäß § 3 Abs 2 Z 1 IESG auch dann gesichert, sofern innerhalb der Frist des § 3 Abs 1 IESG die Kündigung ausgesprochen worden ist.
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