Die Anbotspflicht des Vermieters nach § 5 Abs 2 MRG entsteht erst dann, wenn ein - zweckmäßigerweise bedingt geschlossener - Mietvertrag mit einem Dritten oder doch ein bindendes Angebot eines Dritten, die freigewordene Wohnung zu mieten, vorliegt und der Wille des Vermieters, den Vertrag zu schließen, manifestiert ist.
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