Weder § 28 UWG noch § 1 ZugG unterscheidet zwischen einem Warenvertrieb oder Leistungsvertrieb im Wege eines Zielverhältnisses oder eines Dauerschuldverhältnisses; die den gesetzlichen Verboten zugrunde liegende Wertung als verpönter Werbemitteleffekt oder Lockmitteleffekt für den Geschäftsabschluß trifft auf beide Vertriebsformen in gleicher Weise zu.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden