Der Einleitungsbeschluß ist eine verfahrensleitende Verfügung, welche nur den Disziplinarrat selbst für den weiteren Fortgang des Verfahrens bindet, weil der Einleitungsbeschluß die "Bekanntgabe der Anschuldigungspunkte" im Sinne des § 33 Abs 1 DSt 1872 darstellt. Der Einleitungsbeschluß im Disziplinarverfahren entspricht daher auch nicht der Anklage im gerichtlichen Strafverfahren. Die Nichterledigung eines Anschuldigungspunktes kann vom Disziplinarbeschuldigten nicht geltend gemacht werden, weil sie ihm nur zum Vorteil gereichen kann.
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