Im Hinblick auf die Kassierung auch des Strafausspruchs (infolge teilweiser Aufhebung des Wahrspruchs) wird der Angeklagte (nicht nur mit seiner Berufung, sondern auch) mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie auf § 345 Abs 1 Z 13 StPO gestützt ist, auf diese Entscheidung verwiesen.
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