Nach Lage des Falles kann auch ein Stoß mit einem Weinglas in das Gesicht des (körperlich überlegenen) Angreifers (der seinen Kontrahenten mit dem Umbringen bedroht hatte) als durchaus zulässige - im Sinn des § 3 StGB gerechtfertigte - Reaktion zur verläßlichen Abwehr eines gegen Gesundheit und körperliche Unversehrtheit gerichteten Angriffes angesehen werden.
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