Bei Beantwortung der Frage, welche Methode der Aufteilung der Gesamtkosten dem WGG entspricht, ist - wenn die Rechtsmittelinstanz nach Inkrafttreten des 1.WÄG entscheidet - von § 15 WGG idF des 1.WÄG und § 14 EntgRV auszugehen, wonach zwar bei Übertragung eines Miteigentumsanteil der dem Anteil entsprechende Betrag als angemessener Preis gilt, aber in Fällen, in denen öffentliche Wohnbauförderungsmittel verwendet wurden, nach dem bei der Endabrechnung angewendeten Berechnungsschlüssel aufzuteilen ist, sofern nicht anderes vereinbart wurde (oder eine andere Aufteilung durch gerichtliche Entscheidung vorliegt). Es kommt also bei Verwendung öffentlicher Wohnbauförderungsmittel primär auf die zwischen der Bauvereinigung und dem Wohnungswerber geschlossene Aufteilungsvereinbarung an.
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