Ein Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht und eine Verlängerung der Probezeit (§ 53 Abs 1 und Abs 2 StGB) gemäß § 494 a Abs 1 Z 2 und Abs 7 StPO kommt jedenfalls nicht mehr in Betracht, wenn zur Zeit der Urteilsfällung - obgleich unter Verwendung eines falschen Formulars, betreffend ein endgültiges Absehen von einer Bestrafung im Sinne § 46 Abs 6 JGG 1961, nichtsdestoweniger aber doch der Sache nach unmißverständlich - bereits die endgültige Nachsicht der Strafe (§ 43 Abs 2 StGB) ausgesprochen worden war (§ 497 StPO).
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