Bezieht das minderjährige Kind eigene Einkünfte oder ist der ihm titelmäßig zustehende Unterhaltsanspruch zum Teil einbringlich, dürfen die Vorschüsse monatlich den Unterschiedbetrag zwischen dem im § 6 Abs 1 UVG angeführten Richtsatz und den eigenen Einkünften oder den einbringlichen Unterhaltsforderungen nicht übersteigen.
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