Die Rechtsprechung zu § 25 UWG vertritt die Auffassung, soweit die Veröffentlichung im Falle der Abweisung des Begehrens zugelassen werde, beruhe dies auf dem Gedanken, dem zu Unrecht Verdächtigten die Möglichkeit einer Information der Öffentlichkeit zu bieten (ÖBl 1964, 119 ua). Nichts anderes kann aber für § 7 Abs 10 NahversG gelten.
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