Es kann nicht von vornherein gesagt werden, daß die - zwar nicht den Buchstaben des § 177 Abs 1 ABGB, jedoch dessen Intentionen (Förderung des Kindeswohls) gerecht werdende - Vereinbarung der gemeinsamen Übernahme der Obsorge der im Sinne des § 55 a EheG scheidungswilligen Antragsteller auf keinen Fall pflegschaftsgerichtlich genehmigt werden könne.
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