Die Parteien des Branchenkollektivvertrages sind auf Grund der ihnen nach § 6 Abs 5 UrlG eingeräumten Ermächtigung nur befugt, die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Urlaubsentgelts abweichend von § 6 Abs 3 und 4 UrlG zu regeln, also etwa einen von dem Durchschnitt der letzten 12 Kalendermonate vor Urlaubsantritt abweichenden Beobachtungszeitraum vorzusehen.
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