Mit dieser lediglich Provisionen aus Direktgeschäften ausnehmenden Regelung haben die Parteien des GeneralkollV klargestellt, daß Provisionen aus unter Mitwirkung des Arbeitnehmers zustandegekommenen Geschäften in das Urlaubsentgelt mit einem Durchschnittswert einzubeziehen sind, und zwar unabhängig davon, ob und in welchem Umfang dem Arbeitnehmer während des Urlaubs Provisionen aus derartigen - naturgemäß vor dem Urlaub akquirierten - Geschäften zufließen. Die Parteien des GeneralkollV haben auf diese Weise im Rahmen der ihnen gemäß § 6 Abs 5 UrlG eingeräumten Ermächtigung festgelegt, daß Provisionen, die dem Arbeitnehmer aus unter seiner unmittelbaren Wirkung zustandegekommenen Geschäften während des Urlaubs zufließen, nicht auf das Urlaubsentgelt anzurechnen sind.
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