Die Frage, ob die Gewährung der Sozialhilfe für sich allein geeignet ist, begründete Bedenken dagegen zu erwecken, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist - so daß die Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen (§ 7 Abs 1 Z 1 UVG) oder die Vorschüsse nach deren Gewährung einzustellen sind (§ 20 Abs 1 Z 4 lit b UVG) - wird in der Rechtsprechung der Rekursgerichte unterschiedlich beantwortet. (Hier nicht beantwortet).
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