Der Anmeldungsbogen enthält gemäß § 45 Abs 2 VermG die Mitteilung des Vermessungsamtes an das Grundbuchsgericht über die Ergebnisse der Amtshandlungen, die Eintragungen im Grundbuch nach sich ziehen können; die Verbücherung der sich aus der Errichtung der Anlage ergebenden Besitzänderungen erfolgt von Amts wegen. Dem Vermessungsamt fehlt in diesem Verfahren eine Antragslegitimation und daher auch eine Rekurslegitimation.
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