Versteht man ganz allgemein unter Naturalherstellung die Schaffung eines gleichartigen, wirtschaftlich gleichwertigen Zustands ("Ersatzlage"), so besteht die Naturalrestitution bei mangelhafter Erfüllung eines Werkvertrags durch den Unternehmer in der vertragsbedungenen mängelfreien Herstellung des Werkes. Kann das mangelhaft verfertigte Werk selbst nicht verbessert werden, so hat der Unternehmer in Entsprechung seiner vertraglichen Schadenersatzpflicht das mangelhafte Werk zu beseitigen und in nun technisch einwandfreier Weise zu erneuern.
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