Diese Vorschrift ist zwingender, der Parteiendisposition entzogener Natur. Ob zum Zeitpunkt der Klageerhebung die Richter des kollegialen Organs beim angerufenen Gericht noch ihren Dienst versehen, ist unerheblich.
…nähergetreten“ werde, wies das Oberlandesgericht Wien nur darauf hin, dass ein Vorgehen nach § 9 Abs 4 AHG der Parteiendisposition entzogen ist (RS0050131).…
…er aber keinen Rechtsfehler im angefochtenen Beschluss auf: [14] § 9 Abs 4 AHG regelt einen Fall notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung (RS0050131). Die Bestimmung soll gewährleisten, dass auch nur der Anschein der Befangenheit von Richtern nicht entstehen kann, wenn der Anspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss…
…1 Nc 54/11y mwN; Schragel , AHG 3 Rz 255). Da dieser Tatbestand einer notwendigen und der Parteiendisposition entzogenen Delegierung (RIS Justiz RS0050131 [T1, T4]) im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien als zuständig zu bestimmen. 2. Der Delegierungsantrag des…
…der Judikatur des Obersten Gerichtshofs sind die Fälle des § 9 Abs 4 AHG solche notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung (RIS Justiz RS0050131 [T4]). Ein Antragsrecht kommt den Parteien nicht zu (RS0056449 [T27]), weshalb der Delegierungsantrag des Klägers als unzulässig zurückzuweisen ist (RS0056449 [T33]). [4] 2. Es…
…31 JN zweckmäßig. Mit dem Hinweis auf diese Bestimmung übersieht sie allerdings, dass Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ausschließlich eine Delegierung nach der zwingenden (RIS Justiz RS0050131) Bestimmung des § 9 Abs 4 AHG war. Ihre Amtshaftungsansprüche werden ausschließlich auf ein Fehlverhalten eines Richters des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz gestützt…
…wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Da dieser Tatbestand einer notwendigen und der Parteiendisposition entzogenen Delegierung (RIS Justiz RS0050131 [T1, T4]) im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz als zuständig zu bestimmen. Der Delegierungsantrag der Kläger ist…
…AHG vor. [3] 1. Die Fälle des § 9 Abs 4 AHG sind solche notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung (RIS Justiz RS0050131 [T4]). Da den Parteien insoweit kein Antragsrecht zukommt (RS0056449 [T27]), ist der Delegierungsantrag des Antragstellers als unzulässig zurückzuweisen (RS0056449 [T33]). [4] 2. Es liegen…
…des Klägers ist als unzulässig zurückzuweisen, regelt doch § 9 Abs 4 AHG Fälle der amtswegigen und einer Parteiendisposition entzogenen Zuständigkeitsübertragung (RIS Justiz RS0050131). Ein Antragsrecht kommt den Parteien insoweit nicht zu. …
…Akten zur Entscheidung vor. [4] Die Fälle des § 9 Abs 4 AHG sind solche notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung (vgl RIS Justiz RS0050131 [T4]). Da den Parteien insoweit kein Antragsrecht zukommt (RS0056449 [T27]), ist der Delegierungsantrag des Antragstellers als unzulässig zurückzuweisen (RS0056449 [T33]). Eine Delegierung nach § …
…der dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen behauptet der Antragsteller nicht. § 9 Abs 4 AHG ist ein Fall der notwendigen und der Parteidisposition entzogenen Zuständigkeitsbegründung (RS0050131), sodass der Partei insoweit ein Antragsrecht nicht zukommt (RS0056449 [T27]). Überdies liegt kein Amtshaftungsverfahren vor , sodass für eine notwendige Delegierung nach § 9 Abs…
…AHG vor. Nach der Judikatur sind die Fälle des § 9 Abs 4 AHG solche notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung (vgl RIS Justiz RS0050131 [T4]). Da den Parteien insoweit kein Antragsrecht zukommt (RS0056449 [T27]), ist der Delegierungsantrag des Antragstellers als unzulässig zurückzuweisen (RS0056449 [T33]). Es liegen aber die Voraussetzungen…
…befasst gewesen sei. Weder liegt ein Delegierungsantrag vor, noch ist der Oberste Gerichtshof hier zur Entscheidung über die notwendige und der Parteiendisposition entzogene (RIS Justiz RS0050131) Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG zuständig. Nach dieser Gesetzesbestimmung ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen…
…wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Es handelt sich um einen Fall notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung (RS0050131). Der Delegierungstatbestand ist erfüllt, wenn Richter eines Gerichtshofs über Amtshaftungsansprüche zu erkennen hätten, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs oder auch des…
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