Der Ausschluß beruht auf einem Gestaltungsrecht, das von den übrigen Gesellschaftern ausgeübt werden kann. In einem solchen Fall ist der ausscheidende Gesellschafter abzuschichten, das heißt, der Wert seiner Beteiligung ist in Geld auszuzahlen. Hätte nämlich der ausscheidende Gesellschafter das Recht, Teilung nach § 1215 ABGB (Liquidation) zu verlangen, so hätten Austritt und Ausschließung für die übrigen Gesellschafter dieselbe Wirkung, wie eine rechtmäßige Kündigung. Ein Gesellschafter könnte also durch Vertragsbruch die Gesellschaft sprengen, die vertragsmäßig zur Zeit nicht gekündigt werden könnte.
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