7Ra80/24x—OLG Wien Entscheidung
28. März 2025
…beginnt mit dem Tage, an welchem das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen ist. Ein nicht aktenkundiger Beginn der Wiedereinsetzungsfrist ist vom Antragsteller zu bescheinigen (RS0036627). Allgemein beginnt die Frist nicht nur mit dem tatsächlichen Wegfall des Hindernisses zu laufen, sondern bereits dann, wenn der säumigen Partei die Verspätung hätte auffallen…