§ 292 Abs 8 ASVG (idzitF) ist mangels eines "Einheitswertes" ausländischer landwirtschaftlicher (forstwirtschaftlicher) Flächen im Sinne dieser Bestimmung nicht anzuwenden. daher können nur tatsächliche Einkünfte aus diesen Flächen Nettoeinkommen im Sinne des Ausgleichszulagenrechts sein.
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