Der Entschädigungsanspruch des § 12 AngG setzt ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers voraus, das den Angestellten am Verdienen von Provisionen hindert. Ob ein solches vertragswidriges Verhalten vorliegt, richtet sich nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages, dessen Gestaltung (bis zur Schranke des kollektivvertraglichen Mindeststandards) der Parteiendisposition überlassen bleibt.
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