Eine vom Hauptmieter beabsichtigte Veränderung des Umfanges des Mietgegenstandes fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 9 MRG. Er betrifft nur Veränderungen innerhalb des Mietgegenstandes.
…Rechtsprechung fallen jedoch jene Fälle, in denen der Hauptmieter beabsichtigt, den Umfang des Mietgegenstands zu verändern, nicht in den Anwendungsbereich des § 9 MRG (RS0069635). Ein Mieter ist zur Ausdehnung der ihm eingeräumten Bestandrechte nicht berechtigt, sodass er Veränderungen des Umfangs des Mietgegenstands nicht einseitig herbeiführen kann (1 Ob…
…ständiger Rechtsprechung fallen jene Fälle, in denen der Hauptmieter beabsichtigt, den Umfang des Mietgegenstands zu verändern, nicht in den Anwendungsbereich des § 9 MRG (RS0069635). Ein Mieter ist zur Ausdehnung der ihm eingeräumten Bestandrechte nicht berechtigt, sodass er Veränderungen des Umfangs des Mietgegenstands nicht einseitig herbeiführen kann (RS0069635 [T1]; 7…
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