Die spezielle Regelung der Ansprüche des Mieters auf Ersatz für das Bestandobjekt gemachter Aufwendungen im § 1097 ABGB beziehungsweise im § 10 MRG schließt die Anwendung anderer bereicherungsrechtlicher Grundsätze aus.
…spezielle Regelung der Ansprüche des Mieters auf Ersatz von für das Bestandobjekt gemachten Aufwendungen in § 1097 ABGB die Anwendung anderer bereicherungsrechtlicher Grundsätze aus (RS0020480). Rechtsprechung und Lehre anerkennen dessen ungeachtet einen auf § 1435 ABGB gestützten Rückforderungsanspruch wegen Wegfalls des Leistungsgrundes auch bei Dauerschuldverhältnissen. Voraussetzung ist aber, dass…
…der Ansprüche des Mieters auf Ersatz von für das Bestandobjekt gemachten Aufwendungen in § 1097 ABGB die Anwendung anderer bereicherungsrechtlicher Grundsätze aus (RIS-Justiz RS0020480). Allerdings bezieht sich § 1097 ABGB auf den Eintritt von Umständen, die die Erhaltungspflicht des Bestandgebers auslösen. Vereinbaren die Parteien die Übergabe eines an…
…Mieters auf Ersatz für das Bestandobjekt gemachter Aufwendungen (§ 1097 ABGB, § 10 MRG) die Anwendung anderer bereicherungsrechtlicher Grundsätze aus (RIS Justiz RS0020480). Die angeblichen Mängel des Verfahrens erster Instanz, nämlich die Nichtbeiziehung eines Sachverständigen, die vom Berufungsgericht verneint wurden, können nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr mit Erfolg…
…ist. Dass hiebei ein Mieter derartige Aufwendungen neben seinen Ansprüchen nach § 1097 ABGB nicht auch bereicherungsrechtlich zurückfordern kann, entspricht der einhelligen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0020480; 7 Ob 237/04k). Dies gilt auch für die von ihr für die Zeit als „Untermieterin" gemachten und auf §§ 1041, 1042 ABGB…
… Ob 508/87; RIS Justiz RS0070541), wobei diese Bestimmung als lex specialis bereicherungsrechtliche Anspruchsgrundlagen ausschließt (2 Ob 21/06m; RIS Justiz RS0020480). Zur sinngemäßen Anwendung gelangt auch jene Rechtsprechung, wonach sich der Ersatzanspruch des Mieters bei notwendigen Aufwendungen gegen den Vermieter im Zeitpunkt der Aufwendung und bei…
…Regelung der Ansprüche des Mieters auf Ersatz für das Bestandobjekt gemachter Aufwendungen in § 1097 ABGB die Anwendung anderer bereicherungsrechtlicher Grundsätze ausschließt (RIS-Justiz RS0020480). Allerdings hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 7 Ob 508/88, der ein durchaus vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag, klargestellt, dass im…
…kommt es nicht an. 4.1 Bei § 1097 zweiter Satz ABGB handelt es sich um eine (andere bereicherungsrechtliche Bestimmungen verdrängende) Spezialvorschrift (RIS Justiz RS0020480), die nur für den Ersatz der Behebung von Sachschäden am Mietobjekt selbst gilt (4 Ob 176/14g; Höllwerth in GeKo Wohnrecht I §…
… Die spezielle Regelung des § 1097 ABGB schließt die Berufung auf andere bereicherungsrechtliche Grundsätze aus (2 Ob 587/89; RIS Justiz RS0020480). 5. Mit seinem Leistungsbegehren macht der Kläger nur den Betrag der schon geleisteten Werklohnzahlung geltend. Ein Eingehen auf in der Revision näher bezeichnete Forderungen…
…gilt nur für den Ersatz der Behebung von Sachschäden am Mietobjekt selbst ( Würth in Rummel ³, § 1096 Rz 12, vgl RIS Justiz RS0020480; zum Verhältnis von § 1097 ABGB zum Leistungsstörungsrecht siehe Fidler , Aufwendungen des Mieters zur Mangelbeseitigung, wobl 2013, 307 ff). Verschuldete Brauchbarkeitsmängel können…
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