Wenn die Voraussetzungen eines inländischen Unternehmensbetriebes nach § 63 Abs 1 KO fehlen, kann immerhin auf Grund des Zuständigkeitstatbestandes der Niederlassung der Konkurs eröffnet werden. Der Begriff der Niederlassung wird in § 63 Abs 2 KO in einem besonderen, sehr weiten und auch über § 87 JN idF ZPNov 1983 hinausgehenden Sinn verstanden.
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