Mit der in § 193 Abs 1 StPO angeordneten Verpflichtung, darauf hinzuwirken, daß die Haft "so kurz wie möglich" dauere, wird den am Strafverfahren beteiligten Behörden ein Ermessensspielraum eingeräumt, innerhalb dessen richterliche Dispositionen in Ansehung der Verfahrensdauer (von einem Ermessensmißbrauch abgesehen) niemals im Sinn des § 2 Abs 1 lit a StEG "gesetzwidrig" sein können.
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