Die Forderungen nach Verhinderung oder Erzwingung einer bestimmten Amtshandlung sind mit dem "Sich-Bemächtigen" einer Geisel im Sinn des § 102 StGB typischerweise verbunden. Im Hinblick auf die hohe Strafdrohung für erpresserische Entführung ergibt eine wertabwägende Auslegung, auch wenn formal gleichzeitig der Tatbestand nach § 269 Abs 1 StGB erfüllt ist, daß durch die Unterstellung der Tat allein unter den Tatbestand des § 102 StGB der deliktische Gesamtunwert des Sachverhalts jedenfalls bei der (hier gegebenen) Fallkonstellation, wo sich das Geschehen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht konzentriert abgespielt hat, konsumiert ist.
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