Die Tatsache, daß für die dem Geltungsbereich des VBG unterliegenden Dienstverhältnisse gemäß § 1 Abs 2 Z 3 ArbVG die Bestimmungen des ersten bis vierten Hauptstückes des ArbVG nicht anzuwenden sind, steht der Legitimation der Gebietskörperschaften für eine Beteiligung an einem Verfahren nach § 54 Abs 2 ASGG auch bezüglich solcher Dienstverhältnisse nicht entgegen.
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