Ein nach der Geschäftsverteilung als Ersatzbeisitzer berufener Richter, der für den fraglichen Zeitraum - wenngleich entgegen einer Geschäftsverteilungsregelung über die Verhandlungsbereitschaft - selbst Verhandlungen ausgeschrieben hat, ist im Sinne des Art 87 Abs 3 B-VG "behindert".
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