Der Einleitungsbeschluß übt auf die Berufsrechte des betroffenen Rechtsanwaltes keine wie immer geartete einschränkende Wirkung aus, sondern bindet nur den Disziplinarrat selbst für den weiteren Fortgang des Verfahrens, weil der Einleitungsbeschluß die "Bekanntgabe der Anschuldigungspunkte" im Sinne des § 33 Abs 1 DSt 1872 darstellt. Nach der Judikatur des VfGH kann daher auch der Einleitungsbeschluß nicht als Bescheid vor dem VfGH angefochten werden (Slg 9425).
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