Wenn auch die Freiheitsbeschränkung nicht zu eng ausgelegt werden darf und die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, muß doch eine Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit durch eine Unterbringung in Form von Internierung oder Konfinierung auf einem eng umgrenzten Ort gegeben sein. Die Tatsache allein, daß der Betroffene sich den Arbeitsplatz nicht frei wählen, sondern einen ihm zugewiesenen annehmen muß, in seiner Bewegungsfreiheit im übrigen aber nicht gehindert wird, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 228 Abs 1 Z 4 ASVG noch nicht aus.
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