Verwendet der Gesetzgeber in einer gesetzlichen Bestimmung einen Ausdruck zweimal, so wird man im Zweifel davon ausgehen müssen, dass dieser Ausdruck jeweils dasselbe bedeutet. Demnach ist der Ausdruck "regelmäßig verwendet" im § 30 Abs 2 Z 4 MRG gleichbedeutend mit demselben Ausdruck im § 30 Abs 2 Z 6 MRG.
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