Die analoge Anwendung der Bestimmungen des § 5 UrlG ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer nach den allgemeinen Grundsätzen des Vertragsrechtes von der Urlaubsvereinbarung zur Gänze zurücktreten könnte, von diesem Rücktrittsrecht aber nicht Gebrauch machen möchte.
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