Auch wenn die Vereinbarung von Kündigungsgründen mit Betriebsvereinbarung mangels Aufzählung im § 97 ArbVG nicht zulässig sein sollte, ist die Ergänzung des Einzelarbeitsvertrages durch eine derartige die Arbeitnehmer begünstigende Regelung jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich beide Parteien im Prozeß darauf berufen.
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