Die Missachtung einer einheitlich gefestigten Standesauffassung, die auf der allgemeinen Überzeugung der Standesgenossen des jeweiligen Gewerbezweiges oder freien Berufes beruht, ist wie eine Gesetzesverletzung zu werten. (Hier: Verstoß gegen Punkt C1 der von der Bundesinnung der Immobilientreuhänder und Vermögenstreuhänder herausgegebenen "Richtlinien für die Immobilienverwaltung".
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