Sowohl das Klammerzitat des § 465 StPO im § 49 Abs 2 Z 3 StPO als auch die allgemeine Verweisungsnorm des § 447 Abs 1 StPO lassen keinen Zweifel, daß § 49 Abs 2 Z 3 StPO inhaltlich im Verfahren vor den Bezirksgerichten anzuwenden ist. Diese klare und eindeutige, ausdrücklich als Einschränkung der den Privatankläger betreffenden Bestimmungen normierte Rechtslage ist einer sich zudem zum Nachteil des Angeklagten auswirkenden extensiven Interpretation zu Gunsten des Subsidiaranklägers nicht zugänglich.
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